Rathaus - Steueramt

Hundesteuer 

Hundesteuer

Ersthund 75,00 €
jeder weitere Hund 150,00 €
Zwinger 225,00 €

 

Anzeigepflicht des Hundehalters

Die Gemeindekämmerei gibt hier die wichtigsten Bestimmungen der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Abstatt bekannt:

1.) Wer im Gemeindegebiet einen mehr als drei Monate alten Hund hält ist dazu verpflichtet,
dies innerhalb eines Monats nach Beginn des Haltens oder nach Erreichen des besteuerbaren
Alters von drei Monaten bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

2.) Ein Hundehalter, der von einer anderen Gemeinde zuzieht, muss die Hundehaltung
ebenfalls anzeigen, auch wenn der Hund am bisherigen Wohnort noch versteuert ist.

3.) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.
Das hat zur Folge, dass in einem Haushalt nur ein Hund als sogenannter Ersthund,
Steuersatz z.Zt. 75,00 €, gelten kann. Alle weiteren Hunde werden mit der doppelten
Steuer, also 150 € pro Hund veranlagt.

4.) Die Hundesteuermarke gilt für zwei Jahre. Sie muss am Halsband befestigt werden. Geht
eine Marke verloren, kann beim Steueramt eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von
2,50 € angefordert werden. Endet eine Hundehaltung ist die Steuermarke mit der
Abmeldung abzugeben.

5.) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde ebenfalls innerhalb eines Monats
anzuzeigen.

Die Anzeige der Hundehaltung ist beim Steueramt im Rathaus (Zimmer B 02) möglich.

Wer die rechtzeitige An- bzw. Abmeldung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt
ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem ist die Hundesteuer nachzuentrichten.

Die Gemeinde hat das Recht, Hundesteuerkontrollen durchzuführen.

 

Online-Formular:
HUNDESTE.pdf (19,21 kByte)