Rathaus - Steueramt
Grundsteuer
Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 290 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 310 v. H.
Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes sind die Gemeinden verpflichtet,
die Grundsteuer entsprechend den Festsetzungen des Finanzamts im
Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid zu erheben. Die
Festsetzungen des Finanzamtes sind für die Gemeinden verbindlich. Sie gelten
grundsätzlich so lange, bis das Finanzamt bei einem Wechsel im Eigentum dem
neuen Eigentümer den entsprechenden Grundsteuermessbescheid erteilt und ihm
das Eigentum somit steuerlich zugeschrieben hat.
In der Praxis führt dies immer wieder zu Schwierigkeiten, weil die Finanzämter
aufgrund der Bearbeitungsdauer mit der Erteilung der Änderungsbescheide hinter
dem tatsächlichen Eigentumsübergang zurückliegen.
Die Gemeinde Abstatt kann nicht vor dem Erlass eines neuen Messbescheides
durch das Finanzamt die Steuer bereits vom neuen Eigentümer erheben, sondern ist
verpflichtet, die Grundsteuer noch vom bisherigen Eigentümer anzufordern.
Demzufolge ist bei Grundstücksveräußerungen der Verkäufer so lange
grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt im Wege der Zurechnungsfortschreibung
dem neuen Eigentümer einen Grundsteuermessbescheid erteilt hat. Einwendungen,
die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag
richten, sind daher ausschließlich beim Finanzamt geltend zu machen. Zusätzlich
weisen wir darauf hin, dass Kraft Gesetzes der Steuerübergang immer zum
1. Januar des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres erfolgt. Dem
entgegenstehende privatrechtliche Vereinbarungen können nicht berücksichtigt
werden.
Selbstverständlich erfolgt die Änderungsveranlagung rückwirkend, wobei der
Verkäufer zuviel bezahlte Grundsteuer erstattet bekommt.
Zur Zahlung der Grundsteuer gilt folgende Regelung:
1. Die Jahressteuerraten werden vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
2. Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 15 €, so ist der gesamte Jahresbetrag zum 15.08. fällig.
3. Beträgt die Jahressteuer mehr als 15 €, aber nicht mehr als 30 €, so ist der Jahresbetrag je zur Hälfte
am 15.02. und 15.08. zu entrichten.
Im untersten Abschnitt des Grundsteuerbescheids bzw. des Grundsteuer
-änderungsbescheides können Sie ersehen, wann und in welcher Höhe die
Grundsteuerraten fällig werden.
Auf Antrag kann die Grundsteuer in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet
werden. Dieser Antrag muss bis zum 30.09 des vorangegangenen Kalenderjahres
bei der Gemeinde gestellt worden sein.
Bürgermeisteramt Abstatt
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