Rathaus - Standesamt

Beurkundung von Geburten 

Geburtsanzeige:

Nach § 16 Personenstandsgesetz (PStG) muss die
Geburt eines Kindes dem Standesbeamten, in dessen
Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden.

Vorzulegende Unterlagen:

Bei mündlichen wie auch schriftlichen Anzeigen sind die zur Eintragung erforderlichen Personenstandsurkunden vorzulegen.
Vorzulegen sind bei einer ehelichen Geburt:
- Heiratsurkunde der Eltern

Bei nichtehelicher Geburt ist die Geburtsurkunde der Mutter des Kindes vorzulegen.

Sollte die Ehe der Eltern nicht mehr bestehen, so muss ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk vorgelegt werden.

Sind die Eltern Ausländer, so ist ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit
vorzulegen.

Zulässigkeit von Vornamen:

Die Eltern können dem Kind grundsätzlich jeden Vornamen beilegen, den sie wünschen. Vornamen dürfen aber nicht anstößig oder sinnlos sein, ferner dürfen Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, wie z.B. Familiennamen, nicht gewählt werden.
Das Geschlecht eins Kindes muss aus seinem Vornamen ersichtlich sein. Lässt sich aus einem Vornamen nicht eindeutig feststellen, um welches Geschlecht es sich handelt, so ist dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname
beizulegen.