Rathaus - Standesamt

Besondere Aufgaben 

Anerkennung der Vaterschaft:
Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden,
sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung
wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die
Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags
geboren worden ist.

Ausländisches Recht:
Die Vaterschaft kann auch nach dem Recht des Staates anerkannt werden, dem der
Vater angehört. Das Rechtverhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern unterliegt
nach der Anerkennung weiterhin dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Wiederannahme eines früheren Namens:
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung vor dem
Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen,
den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.