Rathaus - Satzungen/Verordnungen
Polizeiverordnung der Gemeinde Abstatt
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl.S.1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Juli 2004 (GBl.S.469) wird mit Zustimmung des Gemeinderats am 03. April 2007 verordnet:
I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
II. Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. Ä.
§ 3 Lärm aus Gaststätten
§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
§ 6 Lärm durch Tiere
III. Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 7 Abspritzen von Fahrzeugen
§ 8 Benutzung öffentlicher Brunnen
§ 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
§ 10 Gefahren durch Tiere
§ 11 Verunreinigungen durch Hunde
§ 12 Taubenfütterungsverbot
§ 13 Belästigung durch Ausdünstungen u. Ä.
§ 14 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
§ 15 Belästigung der Allgemeinheit
IV. Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 16 Ordnungsvorschriften
V. Anbringen von Hausnummern
§ 17 Hausnummern
VI. Sonstige Regelungen
§ 18 Schutz von Weinbergen
§ 19 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
§ 20 Bienenhaltung
§ 21 Lärm durch Fahrzeuge
VII. Schlussbestimmungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm
tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a StVO und Treppen (Staffeln).
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§ 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. Ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei
Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.
§ 3 Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 8:00 Uhr nicht benützt werden.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
§ 5 Haus- und Gartenarbeiten
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen Anderer führen können, dürfen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht ausgeführt werden.
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV), bleiben unberührt.
§ 6 Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit
§ 7 Abspritzen von Fahrzeugen
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
§ 8 Benutzung öffentlicher Brunnen
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
§ 9 Verkauf von Lebensmitteln im Freien
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
§ 10 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung
einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 11 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
§ 12 Taubenfütterungsverbot
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
§ 13 Belästigung durch Ausdünstungen u. Ä.
Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
§ 14 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder
den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu
plakatieren;
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht
zu befürchten ist.
(3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter
oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen
nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
§ 15 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln
sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder
Einrichtungen, wie Grillstellen u. Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke
des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich
zu belästigen,
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln,
6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben
unberührt.
Abschnitt 4
Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
§ 16 Ordnungsvorschriften
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften
untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege
und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend
gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen
oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten
Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die
Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern
oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt
werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder
Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere
Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu
entfernen;
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür
besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport
(Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/ oder Inline-Skating/
zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für
Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn
dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.
Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern
§ 17 Hausnummern
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie
bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße
zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
Abschnitt 6
Sonstige Regelungen
§ 18 Schutz von Weinbergen
Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren dürfen in Weinbergen nur vom Beginn der Traubenreife bis zum Ende der Traubenlese aufgestellt und betrieben werden. Der Beginn der Traubenreife und die Beendigung der Traubenlese werden öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet.
§ 19 Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
§ 20 Bienenhaltung
Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.
§ 21 Lärm durch Fahrzeuge
In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten
oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen,
e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen
abzugeben.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur
Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen
dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Sport- und Spielplätze benützt,
4. entgegen § 5 Absatz 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
5. entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
6. entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
7. entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie
beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
8. entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält,
9. entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet
werden,
10. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht
unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
12. entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig
abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
13. entgegen § 12 Tauben füttert,
14. entgegen § 13 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder
befördert,
15. entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet
oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen
Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
16. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
17. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln
anstiftet,
18. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
19. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder
Einrichtungen, wie Grillstellen u. Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke
des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
20. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
21. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
22. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige
Anlagenflächen betritt,
23. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht
dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt
oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
24. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der
entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen
treibt,
25. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder
sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener
Feuerstellen Feuer macht,
26. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder
Steine entfernt,
27. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder
Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
28. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler,
Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt,
beschmutzt oder entfernt,
29. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder
darin fischt,
30. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt
sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen
Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen)/ oder
Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
31. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
32. entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
33. entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den
festgesetzten Hausnummern versieht,
34. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich
erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt.
35. entgegen § 18 Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von
Tieren aufstellt oder betreibt,
36. entgegen § 19 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer
deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
37. entgegen § 20 Bienenstände aufstellt,
38. entgegen § 21 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege
Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren
übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in
Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim
Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den
an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt,
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 18 zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 06. April 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert am
16. April 2004 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Abstatt, 03. April 2007
Ortspolizeibehörde
gez.
Rüdiger Braun
Bürgermeister