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Friedhofsatzung 

Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom

11. Januar 2005

 

 

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11. Januar 2005 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

 

I. Allgemeine Vorschriften


§ 1 Widmung


(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeindeverwaltung eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

 

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

 

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

 

(a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Abstatt; er umfasst das Gebiet, das durch die Ortsteile Abstatt, Vohenlohe und Burg Wildeck begrenzt wird,

 

(b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Happenbach; er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Happenbach begrenzt wird.

 

(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten beziehungsweise beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung beziehungsweise Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

 

 

II. Ordnungsvorschriften


§ 2 Öffnungszeiten


(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

 

(2) Die Gemeindeverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

 

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

 

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

 

1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeindeverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

 

2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

 

3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

 

4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

 

5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

 

6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

 

7. Druckschriften zu verteilen.

 

8. Die Grünanlagen als Freizeit- und Spielflächen zu benutzen.

 

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs

und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

 

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

 

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

 

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeindeverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

 

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

 

(3) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen auf den Grabfeldern Werbesticker bis zu einer maximalen Größe von 6 x 10 Zentimeter anbringen. Die Werbesticker sind mit dunkelgrüner oder schwarzer Schrift auf weißem Grund zu gestalten.

 

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

 

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

 

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindeverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 5 Allgemeines

 

 

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

 

(2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

 

§ 6 Särge

 

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung einzuholen.

 

§ 7 Ausheben der Gräber

 

(1) Die Gemeindeverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

 

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

 

§ 8 Ruhezeit

 

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

 

§ 9 Umbettungen

 

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

 

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

 

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeindeverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

 

(5) Umbettungen führt die Gemeindeverwaltung durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

 

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeindeverwaltung vor.

 

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

IV. Grabstätten

 

§ 10 Allgemeines

 

 

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

 

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

 

1. Reihengräber,

2. Urnenreihengäber,

3. Wahlgräber,

4. Urnenwahlgräber,

5. anonyme Urnengräber.

 

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

 

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

 

§ 11 Reihengräber

 

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

 

1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

2. wer sich dazu verpflichtet hat,

3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

 

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

 

1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

 

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

 

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

 

(5) Das Abräumen eines Reihengrabes kann von der Gemeinde auf Antrag ausnahmsweise vor der Beendigung der Ruhezeit, jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit (Paragraf 6 des Bestattungsgesetzes) zugelassen werden. Eine Erstattung von bereits bezahlten Überlassungsgebühren erfolgt nicht.

 

§ 12 Wahlgräber

 

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

 

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

 

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

 

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

 

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

 

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

 

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

 

1. auf den Ehegatten,

2. auf die Kinder,

3. auf die Stiefkinder,

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

5. auf die Eltern,

6. auf die Geschwister,

7. auf die Stiefgeschwister,

8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

 

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste

nutzungsberechtigt.

 

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

 

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

 

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

 

(11) Mehrkosten, die der Gemeindeverwaltung beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

 

(12) In Wahlgräbern können zusätzlich auch Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit verlängert sich hierdurch nicht.

 

(13) Das Abräumen eines Wahlgrabes kann von der Gemeindeverwaltung auf Antrag ausnahmsweise vor der Beendigung der Ruhezeit, jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit (Paragraf 6 des Bestattungsgesetzes) zugelassen werden. Eine Erstattung von bereits bezahlten Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

 

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

 

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

 

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen.

 

(4) Auf dem Friedhof in Abstatt ist ein anonymes Urnengrabfeld ausgewiesen. Dieses wird ausschließlich von der Gemeindeverwaltung gepflegt und abgeräumt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

 

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

 

(6) Das Abräumen eines Urnenreihengrabes oder Urnenwahlgrabes kann von der Gemeindeverwaltung auf Antrag ausnahmsweise vor der Beendigung der Ruhezeit, jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist (Paragraf 6 des Bestattungsgesetzes) zugelassen werden. Eine Erstattung von bereits bezahlten Grabnutzungsgebühren beziehungsweise Überlassungsgebühren erfolgt nicht

 

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

 

§ 14 Gestaltungsvorschriften

 

(1) Auf dem Friedhof werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(3) Nach Ablauf der Frist in Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

 

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.

 

2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

 

3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

 

4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

 

(6) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

 

1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

2. mit Farbanstrich auf Stein,

3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

4. mit Lichtbildern.

 

(7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

 

1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,

2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche.

3. Die Grabmale dürfen höchstens 1,20 m hoch sein bei einer Mindestbreite von 30 cm.

 

(8) Liegende Grabmale dürfen flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(9) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

 

1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche

2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

 

(10) In Ausnahmefällen kann die Gemeindeverwaltung auf einstelligen Grabstätten Ganzabdeckungen zulassen. Die Gestaltung der Abdeckung muss der Würde des Ortes und des Umfeldes entsprechen.

(11) Grabeinfassungen dürfen maximal zehn Zentimeter hoch sein und sollen aus Naturstein bestehen.

 

(12) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

 

(13) Die Gemeindeverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

 

§ 15 Genehmigungserfordernis

 

 

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

 

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeindeverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

 

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

 

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeindeverwaltung überprüft werden können.

 

§ 16 Standsicherheit

 

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindeststärke von 14 cm bei einer Höhe bis zu 1,20 m nicht unterschreiten:

 

§ 17 Unterhaltung

 

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

 

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeindeverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

§ 18 Entfernung

 

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

 

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeindeverwaltung die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeindeverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

 

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

 

§ 19 Allgemeines

 

 

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

 

 

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

 

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

 

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

 

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeindeverwaltung zu verändern.

 

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 14) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

 

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

 

1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde-verwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeindeverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

 

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck entfernen.

 

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

 

VII. Benutzung der Leichenhalle

 

§ 21

 

 

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung betreten werden.

 

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

 

 

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

 

 

(1) Der Gemeindeverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeindeverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeindeverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

 

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeindeverwaltung von Ersatzan-sprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungs-berechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

 

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

 

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

 

2. entgegen § 3 Abs. 1

 

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

 

3. entgegen § 3 Abs. 2

 

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt

d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.

g). Druckschriften zu verteilen,

h) die Grünanlagen als Freizeit- und Spielfläche benutzt.

 

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

 

5. entgegen den Gestaltungsvorschriften des § 14 handelt,

 

6. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Absatz 1),

 

7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).

 

IX. Bestattungsgebühren

 

 

§ 24 Erhebungsgrundsatz

 

 

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

§ 25 Gebührenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

 

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebührenschuld der Gemeindeverwaltung gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht

 

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

 

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

 

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

 

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

 

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

 

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 28 Alte Rechte

 

 

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

 

§ 29 In-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 9. März 1999 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

 

Abstatt, den 28. Januar 2005

 

gez.

Rüdiger Braun

Bürgermeister