Rathaus - Satzungen/Verordnungen

Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehr 

Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Abstatt; Neufassung

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie des § 36 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Abstatt am 19. Juni 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Kostenerstattungspflicht

1) Für die Leistungen der Feuerwehr sind die Kosten zu erstatten.

2) Der Kostenerstattungspflicht unterliegen insbesondere
a) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind;
b) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die beim Betrieb von Fahrzeugen entstanden sind;
c) Leistungen bei Gefahren oder Schäden, die bei der gewerblichen Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des § 1 der Gefahrgutverordnung Straße entstanden sind;
d) Inanspruchnahme von Geräten und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Fällen des § 2 erforderlich sind;
e) Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen, Zirkussen und sonstigen Veranstaltungen sowie auf Märkten;
f) die unbefugte Alarmierung der Feuerwehr.

3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt.

4) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet.

§ 2 Befreiung

1) Keine Kosten sind zu erstatten für die Leistungen der Feuerwehr im Gemeindegebiet bei
a) Schadenfeuer (Bränden);
b) Rettung von Menschen und Tieren aus einer Notlage;
c) öffentlichen Notständen (Katastrophen), die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht worden sind.

2) Die Freiheit von der Kostenerstattung besteht nicht, wenn ein Schadenfeuer, ein öffentlicher Notstand oder eine sonstige Notlage vorsätzlich verursacht worden sind.

3) Leistungen der Feuerwehr, die nicht unmittelbar mit einer Gefahrenverhütung oder Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind gebührenpflichtig.

§ 3 Überlandhilfe

1) Bei Überlandhilfe (Amtshilfe) nach §§ 27 und 36 Absatz 6 FwG gelten die jeweils vom Land Baden-Württemberg bestimmten Richtsätze.

2) Leistungen, für die das Land keine Richtsätze bestimmt hat, werden nach dieser Satzung berechnet.

§ 4 Kostenersatzpflichtiger

1) Zur Erstattung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat;
b) der Fahrzeughalter in den Fällen des § 1 Absatz 2 Buchstabe b;
c) der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 Buchstabe c;
d) wer die Leistung der Feuerwehr veranlasst oder erforderlich gemacht hat;
e) wer Eigentümer einer Sache ist, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt;
f) in wessen Interesse die Leistung erbracht wurde;
g) der Veranstalter in den Fällen des § 1 Absatz 2 Buchstabe e.

2) Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Berechnung der Kosten

1) Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Zeitaufwand, Anzahl und Art der in Anspruch genommenen Angehörigen der Feuerwehr und Geräte berechnet.

2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.

3) Bei Einsätzen setzt sich die Höhe der Kosten zusammen aus

a) der Personalpauschale für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr;
b) der Grundpauschale für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte;
c) der Kilometerpauschale für die von den Fahrzeugen zurückgelegten Wegstrecken vom Standort zum Einsatzort und zurück (Fahrtkosten);
d) den Betriebskosten für Fahrzeuge und Geräte am Einsatzort.

4) Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort gerechnet. Betriebsdauer ist die Zeit des Betriebs der mechanischen Fahrzeugeinrichtungen und Geräte am Einsatzort.

5) Dem Kostenerstattungspflichtigen werden zusätzlich die Auslagen für verbrauchtes Wasser und andere Materialien zum Selbstkostenpreis (Neuwert oder Zeitwert) zuzüglich zehn Prozent Verwaltungskosten berechnet.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Kostenerstattungspflicht

1) Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr.

2) Die Kostenerstattung wird mit der Bekanntgabe der Rechnung an den Kostenerstattungspflichtigen zur Zahlung fällig.

§ 7 Auskunftspflicht

Der Kostenerstattungspflichtige hat dem Bürgermeisteramt über alle Tatsachen, die auf die Kostenerstattungspflicht oder die Höhe der Kostenerstattung von Einfluss sind, richtige und vollständige Auskunft zu geben. Verweigert er die Auskunft oder gibt er sie nicht innerhalb der gestellten Frist, so kann das Amt die Bemessungsgrundlage nach pflichtmäßigem Ermessen festsetzen und die Kostenerstattung hieraus berechnen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Kostenerstattung für Leistungen der Feuerwehr vom 1. März 1990 außer Kraft.

Abstatt, 19. Juni 2001

Rüdiger Braun
Bürgermeister

Kostenverzeichnis

zur Kostenerstattungssatzung für Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Abstatt vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert am 19. September 2003

1) Personalpauschale
a) Feuerwehrmann je Stunde 25 Euro

b) Zuschlag bei besonders starker Schmutzarbeit je Feuerwehrmann
oder bei Einsätzen zur Bekämpfung von Ölunfällen und Einsatztag 30 Euro


2) Grundpauschale für Fahrzeuge (Ausrückkosten je Fahrzeug)
a) Löschfahrzeug LF 8 50,00 Euro
b) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 50,00 Euro
c) Löschfahrzeug TSF 15,00 Euro
d) Mannschaftstransportwagen MTW 15,00 Euro
e) Einsatzleitwagen ELW 15,00 Euro
f) Ölschadensanhänger 10,00 Euro
g) Schlauchanhänger 15,00 Euro
h) Materialanhänger 5,00 Euro

3) Kilometerpauschale (Fahrtkosten je Fahrzeug und Kilometer)
a) Löschfahrzeug LF 8 1,50 Euro
b) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 2,00 Euro
c) Löschfahrzeug TSF 1,00 Euro
d) Mannschaftstransportwagen MTW 1,00 Euro
e) Einsatzleitwagen ELW 1,00 Euro
f) Ölschadensanhänger 0,50 Euro
g) Schlauchanhänger 0,50 Euro
h) Materialanhänger 0,50 Euro

4) Betriebskosten
a) Löschfahrzeug LF 8 pro Stunde 35,00 Euro
b) Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 pro Stunde 45,00 Euro
c) Löschfahrzeug TSF pro Stunde 15,00 Euro
d) Mannschaftstransportwagen MTW pro Stunde 15,00 Euro
e) Einsatzleitwagen ELW pro Stunde 15,00 Euro
f) Ölschadensanhänger pro Stunde 10,00 Euro
g) Schlauchanhänger pro Stunde 10,00 Euro
h) Materialanhänger pro Stunde 2,50 Euro
i) Elektropumpe pro Stunde 10,00 Euro
j) Stihl-Kettensäge je Einsatztag 15,00 Euro
k) Trennschleifer je Einsatztag 15,00 Euro
l) KVA-Generator je Einsatztag 20,00 Euro
m) Rettungsgeräte (Spreizer und Schere) je Einsatztag 40,00 Euro

Bei den Betriebskosten für Kraftfahrzeuge ist der Kraftstoff und Ölverbrauch, die Benützung kleiner Geräte und sonstiger Ausrüstungsgegenstände sowie die Instandsetzung und Reinigung der Geräte nach Einrücken mit eingeschlossen. Bei Leistungen zur Beseitigung von Gefahren und Schäden durch Öl und andere gefährliche Stoffe und Güter werden die Reinigungskosten der eingesetzten Fahrzeuge und Geräte zusätzlich berechnet. Für eingetretene Schäden bei derartigen Leistungen hat der Kostenerstattungspflichtige die Instandsetzungs- bzw. Neubeschaffungskosten der Geräte zu tragen.


5) Geräte und Flaschenfüllungen
a) Leitern
Schiebeleitern je Einsatztag 10,00 Euro
Steckleitern je Einsatztag 7,50 Euro

b) Atemschutzgerät je Stück und Einsatztag 17,50 Euro

c) Pressluft-Füllkosten 2,00 Euro
4-Liter Flasche 300 bar 4,50 Euro
je weiterer Flascheninhalt pro Liter 0,50 Euro

d) Sonderlöschmittel und sonstige hier nicht aufgeführte Einsatzmittel werden zum Selbstkostenpreis zuzüglich 10% Verwaltungskosten berechnet.