Rathaus - Satzungen/Verordnungen
Hauptsatzung der Gemeinde Abstatt
Gemeinde AbstattLandkreis Heilbronn
Hauptsatzung der Gemeinde Abstatt
vom 5. September 2008
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Form der Gemeindeverfassung § 1
Abschnitt II Gemeinderat §§ 2, 3
Abschnitt III Ausschüsse des Gemeinderats §§ 4, 5, 6, 7
Abschnitt IV Bürgermeister §§ 8, 9
Abschnitt V Ortsteile § 10
Abschnitt VI Schlussbestimmungen § 11
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 2. September 2008 folgende
H a u p t s a t z u n g
beschlossen:
I. Form der Gemeindeverfassung
§ 1 Gemeinderatsverfassung
Verwaltungsorgane der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.
II. Gemeinderat
§ 2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde.
Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.
§ 3 Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäten).
III. Ausschüsse des Gemeinderats
§ 4 Beschließende Ausschüsse
(1) Es wird der beschließende Ausschuss „Kinderbetreuung“ gebildet.
(2) Dieser Ausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und 4 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats
(3) Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt, welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten.
§ 5 Allgemeine Zuständigkeiten des beschließenden Ausschusses
(1) Der beschließende Ausschuss entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig an Stelle des Gemeinderats.
(2) Dem beschließenden Ausschuss werden die in § 7 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.
(3) Der beschließende Ausschuss ist innerhalb seines Geschäftskreises zuständig für:
3.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 25.000 €, aber nicht mehr als 100.000 € beträgt.
3.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 50.000 € im Einzelfall.
(4) Soweit sich die Zuständigkeit des beschließenden Ausschusses nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.
§ 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließendem Ausschuss
(1) Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, kann der Ausschuss die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten.
(2) Der Gemeinderat kann dem beschließenden Ausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse des beschließenden Ausschusses, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.
(4) Der Gemeinderat kann Angelegenheiten, die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren, selbst erledigen. Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört.
(5) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.
§ 7 Ausschuss Kinderbetreuung
(1) Der Geschäftskreis des Ausschusses Kinderbetreuung umfasst folgende Aufgabengebiete, sofern sie im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen:
1.1 Personalangelegenheiten, Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten,
1.3 Schulangelegenheiten, Kindertagsstättenangelegenheiten, Ganztagesbetreuung, Mensa
1.4 soziale und kulturelle Angelegenheiten,
1.5 Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten
1.6 Verwaltung der Liegenschaften der Gemeinde
(2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Ausschuss Kinderbetreuung über:
2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen
von Beamten des einfachen Dienstes sowie des mittleren Dienstes bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 8 und von Beschäftigten der Entgeltgruppen 9 bis 12 TVöD, soweit es
sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt,
2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen
von mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 7.500 € im Einzelfall,
2.3 die Stundung von Forderungen,
2.3.1 von mehr als 3 Monaten bis zu 6 Monaten für einen Betrag ab 6.000 €,
2.3.2 von mehr als 6 Monaten für einen Betrag von mehr als 6.000 € bis zu einem Betrag
von 50.000 €,
2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die
Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder
die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im
Einzelfall mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 10.000 € beträgt.
2.5 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder
grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von
mehr als 10.000 €, aber nicht mehr als 40.000 € in Einzelfall,
2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem
jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 2.500 €, aber nicht mehr als 5.000 €; bei der
Vermietung gemeindeeigener Wohnungen in unbeschränkter Höhe,
2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 10.000 €, aber nicht
mehr als 40.000 € im Einzelfall.
IV. Bürgermeister
§ 8 Rechtsstellung
Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
§ 9 Zuständigkeiten
(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung.
Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch das Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist.
(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall;
2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;
2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1-8 TVöD, Aushilfsbeschäftigten, Beamtenanwärtern, Aus-
zubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen;
2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;
2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 Euro im Einzelfall;
2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall;
2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe;
2.6.2 über 3 Monate bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro;
2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;
2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;
2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 Euro im Einzelfall;
2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;
2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt;
2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen;
2.13 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des Paragraph 2 Absatz 2 Feuerwehrgesetz.
2.14 die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Entscheidung über
2.14.1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB -),
2.14.2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§§ 31 und 36 BauGB), wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
2.14.3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 und 36 BauGB),
2.14.4 die Stellungnahmen der Gemeinde nach den §§ 53 Abs. 2 und 54 Abs. 2 Landesbauordnung – LBO -, in den Fällen der Nrn. 2.14.1 – 3.
V. Ortsteile
§ 10 Benennung der Ortsteile
(1) Das Gemeindegebiet besteht aus folgenden, räumlich voneinander getrennten Ortsteilen:
1.1 Abstatt
1.2 Happenbach
1.3 Vohenlohe
1.4 Burg Wildeck.
(2) Die Namen der in Absatz 1 Nr. 1.2 bis 1.4 bezeichneten Ortsteile werden mit dem vorangestellten Namen der Gemeinde und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt.
V. Schlußbestimmungen
§ 11 Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 18. September 2007 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Ausgefertigt!
Abstatt, 2. September 2008
gez. Rüdiger Braun, Bürgermeister