Rathaus - Ordnungsamt

Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis 

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag zu stellen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.

 

Online-Formular:
Antrag auf waffenrechtliche Erlaubnis.pdf (23,13 kByte)

Antrag kleiner Waffenschein 

Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen ( die Buchstaben PTB sowie eine Prüfnummer in einem Kreis ) unterliegen auch nach dem neuen Gesetz nur dem Alterserfordernis von 18 Jahren. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches ist ab dem 01.04.2003 der sog. Kleine Waffenschein erforderlich.

 

Online-Formular:
Antrag kleiner Waffenschein.pdf (18,69 kByte)

Infoblatt verbotenen Gegenstände 

Mit dem in Kraft treten des Waffengesetzes vom 1. April 2003 ergeben sich einige wichtige Neuregelungen. Zahlreiche Gegenstände, die bisher nach dem Waffengesetz von 1976 weder erlaubnispflichtig noch verboten waren, sind nun erlaubnispflichtig oder sogar generell verboten.

 

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt.

Online-Formular:
Infoblatt verbotenen Gegenstände.pdf (223,45 kByte)

Merkblatt kleiner Waffenschein 

Für das Führen dieser Waffen außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums ist seit dem 01.04.2003 der Kleine Waffenschein erforderlich. Führen bedeutet, das Mitführen etwa in der Jackentasche, Handtasche, im Auto usw. und zwar unabhängig vom Zweck (z. B. Selbstschutz).

 

Weitere Informationen zum kleinen Waffenschein finden Sie in unserem Merkblatt.

Online-Formular:
Merkblatt kleiner Waffenschein.pdf (60,52 kByte)

Merkblatt Waffenaufbewahrung 

Wer Waffen oder Munition besitzt hat Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese abhanden kommen oder dass Dritte die Gegenstände unbefugt an sich nehmen (§ 36 (1) Satz 1 WaffG).

 

Weitere Informationen zur Waffenaufbewahrung finden Sie in unserem Merkblatt.

Online-Formular:
Merkblatt Waffenaufbewahrung.pdf (93,45 kByte)